Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen [Download]
MB Design GmbH & Co. KG

Beachten Sie, dass ab dem 01.03.2010 Räder mit inlay´s oder Custompainting (Endnummer B1X, S1X, S2X, B4X, W3X, W3C, B4, B5, B1.1, B1.2 und alle DIAMOND Räder) Fertigungsartikel sind und diese Artikel speziell für Sie hergestellt werden.
!!!!!!!! RÜCKGABE UND UMTAUSCH IST AUSGESCHLOSSEN !!!!!!!

I. GELTUNGSBEREICH

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen sowie für alle zu­künftigen Geschäfte mit unseren Kunden (nachfolgend Käufer). Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers gel­ten nicht, es sei denn, wir haben deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

II. ANGEBOTE, AUFTRAGSBESTÄTIGUNGEN, PREISE

1 Unsere Angebote sind nach Menge, Preis und Lieferzeit freibleibend. Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir eine Auftragsbestätigung erteilt haben. Technische und gestalterische, für den Käufer zumutbare Abweichungen von Be­schreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und sonstigen schriftlichen Un­terlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des tech­nischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen uns her­geleitet werden können.

2 Für die Beachtung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften bei der Verwendung unserer Ware ist allein der Käufer verantwortlich.

3 Unsere Preise sind Nettopreise. Sie verstehen sich ab Werk bzw. ab Auslieferungsla­ger ausschließlich Fracht und Zoll, zuzüglich der am Liefertag gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge.

III. VERSAND, GEFAHRÜBERGANG

1 Mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer geht die Gefahr des Un­tergangs oder der Verschlechterung auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Liefe­rungen frei Haus. Bei Lieferungen frei Haus übernehmen wir jedoch eine auf den je­weiligen Warenwert begrenzte Haftung für unmittelbare Transportschäden, sofern diese Schäden durch eigene Mitarbeiter verursacht wurden.

2 Etwaige Transportschäden hat der Käufer unverzüglich auch dann bei uns anzuzeigen, wenn wir für den Transport nicht verantwortlich sind.

IV. LIEFERTERMINE, LIEFERUNG, LEISTUNG UND RÜCKTRITT

1 Von uns bestätigte Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Einhaltung von Lieferterminen setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. Die Lieferfrist beginnt nach Klar­stellung sämtlicher Einzelheiten der Ausführung des Auftrages und Eingang aller hierfür erforderlichen Unterlagen und sonstiger vom Käufer zu machenden Angaben sowie nach Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist gilt auch als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt unser Werk bzw. die ange­gebene Versandstation verläßt oder die Versandbereitschaft dem Käufer gemeldet ist, die Ware aber ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.

2 Kommen wir in Verzug, kann der Käufer – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hier­aus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises der Lieferungen verlangen, die wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnten. Sowohl Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzöge­rung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die im vorgehenden Satz genannte Entschädigung hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Lieferfrist, ausge­schlossen. Dies gilt nicht im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.

3 Nach Ablauf einer uns bei Lieferverzug gesetzten angemessenen Nachfrist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Andere über die in Art. 3 und 4 hi­nausgehende Ansprüche sind bei Lieferverzug ausgeschlossen.

4 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt z.B. Mobilmachung, Krieg, Auf­ruhr oder ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlän­gern sich die Fristen angemessen. Der Käufer hat auch Teillieferungen in zumutbarem Umfang entgegenzunehmen.

V EIGENTUMSVORBEHALT

1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Kaufpreisforderungen bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann be­stehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist, und sichert sodann den Saldo.

2 Die Vorbehaltsware darf vom Käufer nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäfts­gang und unter der Bedingung veräußert werden, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht. Der Käufer tritt seine Forderung mit allen Neben­rechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware zur Sicherheit für alle uns im Zeitpunkt der Weiterveräußerung gegen den Käufer zustehenden Ansprüche bereits jetzt an uns ab. Der Käufer ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Die Ermächtigung des Käufers kann jedoch widerrufen werden, falls der Käufer mit seinen Zahlungen an uns in Verzug gerät. In diesem Fall sind wir bevoll­mächtigt, im Namen des Käufers dessen Abnehmer von der Abtretung zu unterrich­ten. Der Käufer ist verpflichtet, uns zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Abnehmer die erforderlichen Auskünfte zu geben, insbesondere die Abnehmer zu benennen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

3 Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

4 Irgendeine Beeinträchtigung der Vorbehaltsware ist uns ebenso bekannt zu geben wie Zugriffe Dritter darauf. Erlischt die Weiterveräußerungsbefugnis, ist der Käufer auf unser Verlangen verpflichtet, uns Auskunft über den Bestand der Vorbehaltsware zu erteilen und diese Ware auf unsere Aufforderung hin herauszugeben. Zur Durch­setzung unseres Herausgabeanspruches sind wir auch berechtigt, nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung den Betrieb des Käufers zu betreten und die Vorbe­haltsware wegzunehmen. Des weiteren sind wir berechtigt, die herausgegebene Vor­behaltsware zur Befriedigung unserer Ansprüche zu verwerten, sobald wir entweder vom Vertrag zurückgetreten oder die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung eingetreten sind.

5 Übersteigt der Wert aller unserer Sicherungsrechte den Wert unsere Ansprüche ge­gen den Käufer um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers ver­pflichtet, darüber hinaus bestehende Sicherheiten freizugeben.

VI ZAHLUNG, AUFRECHNUNGSAUSSCHLUSS

1 Der Versand erfolgt in aller Regel gegen Vorkasse. Andernfalls sind Forderungen aus unseren Rechnungen, sofern nichts anderes vereinbart ist, spätestens binnen dreißig Tagen nach Zugang der Rechnung netto (ohne Abzug) zahlbar. Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungsnummer ausschließlich auf die in unserer Rechnung aufge­führten Konten zu leisten.

2 Wir sind berechtigt, trotz anderweitiger Bestimmungen des Käufers Zahlungen zu­nächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen ent­standen, so sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

3 Wir berechnen im Falle des Verzuges Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung weitergehender Rechte, insbesondere eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens, bleibt uns vorbehalten.

4 Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach, stellt er seine Zahlungen ein oder werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, sind wir berechtigt, die Restschuld fällig zu stellen.

5 Gegenüber unseren Forderungen ist die Aufrechnung ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes, es sei denn, der Gegenanspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

VII GEWÄHRLEISTUNG

1 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzu­bessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist von 12 Monaten einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeit­punkt des Gefahrübergangs vorlag. Angaben zu unserer Ware – auch die Bezug­nahme auf DIN- oder ISO- Normen, Richtlinien oder andere inländische oder auslän­dische Qualitätsnormen, sowie auch zur Verfügung gestellte Analysen oder die Be­schreibung von physikalischen Eigenschaften unserer Waren – sind keinesfalls als Garantie im Sinne des § 276 Abs. 1 S. 1 BGB zu verstehen, es sei denn, etwas ande­res wird ausdrücklich schriftlich vereinbart. Der Käufer hat uns Sachmängel unverzüg­lich schriftlich zu rügen.

2 Geringe Abweichungen bei Abmessung, Form und Farbe und natürlicher Verschleiß stel­len keine Mängel dar. Beeinträchtigungen, die auf einem unsachgemäßen Gebrauch der Ware beruhen, stellen keine Mängel dar. Gewährleistungsansprüche sind ausge­schlossen, wenn infolge von Weiterversand oder Be- bzw. Verarbeitung der von uns gelieferten Ware oder anderer Umstände unsererseits nicht mehr einwandfrei geprüft und festgestellt werden kann, ob ein Mangel der Ware tatsächlich vorliegt.

3 Bei berechtigten Mängelrügen oder Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl eine Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Käufer berechtigt, den Preis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten unabhängig von etwaigen An­sprüchen gemäß Art. VIII.

4 Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Auf­wendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind aus­geschlossen. Der Käufer hat die Ware auf eigene Kosten an uns zurückzusenden. Sofern sich der Nacherfüllungsanspruch des Käufers als berechtigt erweist, erstatten wir dem Käufer seine Transportkosten mit 8,62 € pauschal je Paket. Darüber hinaus gehende Aufwendungen werden in keinem Fall erstattet.

5 Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Art. VIII (Haftung). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Käufers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

VIII HAFTUNG

1 Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit der Schaden auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist oder einer unserer gesetzlichen Ver­treter oder einer unserer Erfüllungsgehilfen schuldhaft eine wesentliche Vertrags­pflicht verletzt. Im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ist der Schaden der Höhe nach begrenzt auf Ersatz des typischen, vorhersehbaren Scha­dens. Der Haftungsausschluss gilt auch nicht für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

2 Unsere Räder sind ausschließlich für die Benutzung im Straßenverkehr gem. StVZO entwickelt, hergestellt und geprüft. Eine Verwendung unserer Felgen im Sportein­satz/Rundstreckenbetrieb/Motorsport oder mit Sportreifen geschieht deshalb auf ei­genes Risiko des Benutzers. Schäden und Folgeschäden, die auf eine Verwendung unserer Felgen im Sporteinsatz zurückzuführen sind, fallen nicht unter die Gewähr­leistungsbestimmungen, d.h. sie gehen ausschließlich zu Lasten des Benutzers. Soll­te Ihr Fahrzeug an einem Unfall o. einer Kollision beteiligt gewesen sein oder sich in einem unkontrolliertem Fahrzustand befunden haben, wobei die Felgen einem An­schlag oder einer Überbelastung ausgesetzt waren, müssen die Felgen auf etwaige Beschädigungen wie Verformungen, Anschlagspuren oder Risse im Felgenstern un­tersucht werden.

IX VERTRAGSÄNDERUNGEN, SALVATORISCHE KLAUSEL Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Unsere Mitar­beiter und Vertreter sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen, mündli­che Zusagen zu geben oder mündliche Vereinbarungen über die Abänderung des Ver­trages zu treffen. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Be­stimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Der Käufer wird gemäß § 33 BDSG darauf hingewiesen, dass seine Daten von uns ge­speichert werden. Die Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung des BDSG.

XI RECHTSWAHL, GERICHTSSTAND

1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des Überein­kommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf von 1980 wird ausdrücklich ausgeschlossen.

2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist soweit gesetzlich zulässig Gelnhausen. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem Geschäftssitz zu verklagen. (Stand 08/2006)

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